Update: Überblick über Auswirkungen des Coronavirus auf den Straßengüterverkehr in betroffenen Regionen weltweit (Meldungen 2. Mai 2020)

Der Verein Hamburger Spediteure e.V. informiert in einem aktuellen Schreiben über die konsolidierten Informationen der International Road Transport Union (IRU) über den nationalen  /internationalen Personen- und Güterverkehr.

Für Deutschland liegen folgende Informationen vor:

Deutschland

Aktualisiert am 30/04/20

Einschränkungen

Seit dem 16. März, 08:00 Uhr, führt Deutschland wieder temporäre Grenzkontrollen an den Grenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark ein.Der Zugang zu diesen Grenzen muss über spezielle Grenzübergänge erfolgen. Eine vollständige Liste dieser Grenzübergänge finden Sie hier.
Folgende Personengruppen dürfen weiterhin über die Grenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark in das deutsche Hoheitsgebiet einreisen:

  • Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit.
  • Personen mit einer deutschen Aufenthaltserlaubnis.
  • Personen mit Wohnsitz in Deutschland.
  • Berufspendler, unabhängig von ihrer Nationalität – ein Nachweis über den Pendlerstatus sollte mitgeführt werden (Vorlage für eine Pendlerbescheinigung hier). Saisonarbeiter, EU-Parlamentarier und akkreditierte Diplomaten dürfen ebenfalls einreisen.
  • Personen, die dringende Gründe für die Einreise haben – ein Nachweis über dringende Gründe sollte mitgeführt werden. Die Bundespolizei trifft individuelle Entscheidungen nach eigenem Ermessen.

Zusätzlich zu den oben genannten und für unseren Beruf am wichtigsten:
Der grenzüberschreitende Warenverkehr bleibt gewährleistet. Dem BGL sind keine Fälle bekannt, in denen grenzüberschreitenden Warentransporten die Einreise nach Deutschland über die oben genannten Grenzen verweigert wurde.
Folgenden Personengruppen wird die Einreise über die Grenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark auf deutsches Gebiet verweigert:

  • Personen, die keiner der oben genannten Gruppen angehören, wird die Einreise nach Deutschland verweigert.
  • Personen, die Krankheitssymptome aufweisen – in diesen Fällen wird unverzüglich die zuständige Gesundheitsbehörde konsultiert.

Weitere Informationen finden Sie hier und hier.

Der Bundesminister des Innern hat am 15. April beschlossen, die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Dänemark, Italien und Spanien um weitere 20 Tage bis zum 4. Mai zu verlängern.
Weitere Details finden Sie hier.

Situation in Raststätten und Raststätten entlang der deutschen Autobahnen

  • In den Raststätten und Raststätten der Gruppe TANK & RAST (T&R) ist die Benutzung der SANIFAIR-Sanitäranlagen seit dem 17.03.2020 kostenlos, mit dem Ziel, den Zugang der Fahrer zu der wichtigen Handhygiene zu gewährleisten. Der freie Zugang zu den SANIFAIR-Sanitäranlagen wird über den „Kindereintritt“ gewährt und ist ausdrücklich ausgeschildert. Die TANK & RAST-Gruppe betreibt 330 der Rastplätze auf deutschen Autobahnen und die Fahrer sollten auf das TANK & RAST-Symbol achten. Als Reaktion auf Beschwerden über den Sauberkeitszustand der Toiletten und Duschen bestätigt T&R, dass die Kontrollen verstärkt wurden und dass überall dort, wo ein Bedarf festgestellt wurde, Reinigungspersonal bestellt wird.
  • TANK & RAST kündigte außerdem an, dass sie nicht nur die Tankstellen, sondern auch die angeschlossenen Geschäfte (Backwaren, Snacks, Einzelhandel) an allen von ihnen betriebenen Raststätten und Servicebereichen geöffnet lassen werden. Sie informieren auch, dass sie ihr Angebot an warmen Speisen zum Mitnehmen erweitert haben, um den Bedürfnissen der Fahrer am besten gerecht zu werden.
  • Bei Problemen mit dem TANK & RAST-Service werden die Fahrer gebeten, eine spezielle, kostenlose Hotline anzurufen: 0800 9 555 777 (über die deutschen Netze erreichbar) oder per E-Mail an kundenservice@tank.rast.de
  • Der BGL steht mit allen übrigen Anbietern von Autobahnraststätten in Kontakt, um die laufende Versorgung und den Zugang zu sanitären Einrichtungen mit geeigneten Öffnungszeiten für alle deutschen Raststätten auf Autobahnen sicherzustellen. Dieses Thema wird auch auf höchster politischer Ebene mit dem Verkehrsministerium diskutiert

Am 8.April veröffentlichte das Bundesministerium für Gesundheit eine Verordnung, die Reisen ohne triftigen Reisegrund nach Deutschland untersagt. Der folgende Inhalt ersetzt die Anordnung vom 2. April, die ebenfalls vom Ministerium erlassen wurde.
Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, müssen sich auf direktem Weg in ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise dort selbstständig zu isolieren. Sie sind außerdem verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf ihre Einreise hinzuweisen. Den lokalen Behörden ist von diesen Personen unverzüglich folgende Informationen mitzuteilen: Name und Geburtsdatum, Reiseroute, Kontaktdaten, Heimadresse.
Von diesen Regelungen sind nur Personen ausgenommen, die einer in der landesrechtlichen
Bestimmung genannten Ausnahmeregelung unterliegen und die keine Krankheitssymptome für
COVID-19 aufweisen.

Busunternehmen und Reiseveranstalter im grenzüberschreitenden Transport nach Deutschland müssen im Rahmen ihrer operativen und technischen Möglichkeiten die folgenden Bestimmungen einhalten:

  • Reisenden eine barrierefreie Version über die Information der Risiken einer COVID-19-Infektion und der Möglichkeit zur Vermeidung und Bekämpfung zur Verfügung zu stellen
  • Datenverfügbarkeit bis zu 30 Tagen nach in Deutschland. Dies gilt insbesondere für elektronisch gespeicherte Daten, die es ermöglichen, Passagiere zu identifizieren und zu lokalisieren sowie Passagierlisten und Sitzpläne.
    Es gibt keine Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr, unabhängig von der Nationalität des Fahrers.

Maßnahmen für Fahrer: Ausrüstung mit Gesundheitsartikeln

Alle deutschen Bundesländer haben Vorschriften eingeführt, die das Tragen von Gesichtsmasken zwingend vorschreiben, um die weitere Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Wegen der föderalen Struktur Deutschlands gibt es jedoch keine einheitliche Vorgabe dafür, in welchen Situationen eine Maske getragen werden muss. Um sicherzustellen, dass stets allen Vorschriften Genüge getan wird, empfiehlt der BGL, dass Fahrer Gesichtsmasken tragen sollten, sobald sie die Kabine ihres Fahrzeugs verlassen.

Maßnahmen zur Erleichterung

Die Bundesregierung hat die Länder aufgefordert, die Sonn- und Feiertagsfahrverbote für Lastkraftwagen auszusetzen, um die Situation während der Krise zu entschärfen. Die deutsche Kontrollbehörde BAG stellt hier einen Überblick über die Situation in den verschiedenen Bundesländern zur Verfügung. Relevant ist Kapitel 4.
Darüber hinaus wurde auf Bundesebene eine vorübergehende Lockerung der Lenk- und Ruhezeiten auf der Grundlage von Artikel 14.2 der EU-Verordnung 561/2006 beschlossen. Die deutsche Bundesverwaltung hat vorübergehend die Lenk- und Ruhezeitregelungen mit einer Verlängerung bis zum 31. Mai gelockert. Die Maßnahme gilt für den Straßengüterverkehr mit Gütern des täglichen Bedarfs, darunter Lebensmittel, medizinische Geräte und Treibstoff. Dies betrifft:

  • Möglichkeit, die Lenkzeit fünfmal pro Woche auf 10 Stunden zu verlängern.
  • Möglichkeit, innerhalb von vier Wochen zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten zu nehmen.

Die Maßnahme gilt für den Berufs- und Werkverkehr. Weitere Informationen finden Sie hier.
Quellen: BGL (von der Bundesregierung), Bundesministerium des Innern, BAG, DSLV und EU (DG Move)

Weitere Informationen zu den Auswirkungen des Coronavirus auf den Straßengüterverkehr in anderen Ländern finden Sie im folgenden PDF-Dokument:

Auswirkungen des weltweiten Ausbruchs des Coronavirus (COVID-19) auf den Güter- und Personenverkehr (Stand 02/05/2020)